Satzung

Satzung des Turngau Mosel

§ 1 Name, Bereich, Sitz

  1. Der Turngau führt den Namen „Turngau Mosel e.V.“ –im nachfolgenden Turngau- und ist die Vereinigung von Vereinen im Bereich der politischen Landkreise Bernkastel-Wittlich und Cochem-Zell, die Mitglied im regionalen Turnverband und dem Deutschen Turnerbund -im nachfolgenden DTB- sind.

  2. Der Turngau hat seinen Sitz in Bengel und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele

  1. Der Turngau pflegt das von Friedrich Ludwig Jahn begründete deutsche Turnen. Er ist die Fachorganisation im Gebiet gemäß § 1 für die von ihm vertretenen Sportarten und für das vielseitige allgemeine Turnen als Leistungs-, Freizeit- und Gesundheitssport. Er pflegt darüber hinaus vielgestaltige, kulturelle Aktivitäten. Im übrigen bekennt sich der Turngau zu den in der Satzung des DTB aufgeführten Zielen und Aufgaben.

  2. Der Turngau betreut entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen der verschiedenen Ziel- und Altersgruppen Kinder, Jugendliche, Frauen, Männer und Ältere. In diesem Zusammenhang fördert der Turngau Entwicklungen im Turnen und in anderen Sportarten, Gymnastik und Tanz im Sinne von neuen Spiel- und Bewegungsformen mit hohem Freizeit-, Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwert.

  3. In seinen Fachgebieten betreibt der Turngau humanen Leistungssport, den er als Mittel zur Persönlichkeitsbildung und als erlebenswert bejaht und nach Kräften fördert.

  4. Der Turngau sieht es als eine vorrangige Aufgabe an, Turnen und Gymnastik zu fördern und die Vereine bei der Erfüllung ihrer Ziele und Aufgaben zu unterstützen. Zu den Aufgaben des Turngaus gehören insbesondere die Aus- und Fortbildung sowie die Planung und Organisation eines umfangreichen Veranstaltungs- und Wettkampfprogramms.

  5. Der Turngau stellt sich diesen Zielen und Aufgaben in Anerkennung der Menschenrechte, der parteipolitischen Neutralität, religiöser Neutralität und weltanschaulicher Toleranz. Er tritt ein für betont rücksichtsvollen Umgang miteinander.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Turngau verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

  2. Der Turngau ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Turngaues dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Turngaues. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Turngaues fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Turngau keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Turngaues können Vereine sein, die ihren Sitz im Bereich des Turngaues haben und Mitglied im regional zuständigen Turnverband, derzeit im Turnverband Mittelrhein e.V., und damit im Deutschen Turnerbund sind.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem regional zuständigen Turnverband.

  4. Die Mitgliedschaft endet auch durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Turngau Mosel. Ein Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Jahresende möglich.

§ 5 Beiträge

Über die Erhebung und die Höhe von Aufnahmegebühren und Beiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

  1. Organe des Turngaues sind:

    • die Mitgliederversammlung (Gauturntag)
    • der Gauvorstand
    • der Gauturnrat
  2. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich und können bei Bedarf durch eine Geschäftsstelle unterstützt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung (Gauturntag)

  1. Dem Gauturntag als höchstem Organ des Turngaues gehören stimmberechtigt an:

    • die Vertreter der Mitglieder
    • die Mitglieder des Gauvorstandes
    • die Ehrenmitglieder
  2. Zum Gauturntag entsendet jeder Verein für je angefangene 100 der beim Sportbund Rheinland unter dem Fachbereich „Turnen“ gemeldeten Mitglieder ab 18 Jahre einen Vertreter. Maßgebend ist die letzte abgeschlossene Bestandserhebung des Verbandes. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und nicht übertragbar.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Gauturntag) findet jedes Jahr statt. Ein außerordentlicher Gauturntag ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitgliedsvereine dies schriftlich und begründet beantragt.

  4. Der Gauturntag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er ist öffentlich, falls er nichts anderes beschließt.

  5. Der Vorstand lädt unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich ein. Zwischen dem Tag der Einladung und Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

  6. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich mit Gründen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gauvorstand einzureichen. Später gestellte Anträge sind Dringlichkeitsanträge und werden nur behandelt, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließen.

  7. Der Mitgliederversammlung obliegen in erster Linie folgende Aufgaben:

    • die Richtlinien für die Arbeit des Turngaues festzulegen,
    • die Geschäftsberichte des Vorstandes sowie die Berichte der Kassenprüfer entgegenzunehmen,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl des Vorstandes, des Turnrates –der Fachwarte- und der Kassenprüfer,
    • die Bestätigung der Jugendvertretung,
    • die Änderung der Satzung,
    • die Abstimmung über Anträge,
    • die Vornahme von Ehrungen.
  8. Beschlüsse werden vorbehaltlich einer anderen Satzungsregelung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der trag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

  9. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

  10. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn dies von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • der/dem 1. Vorsitzenden
    • der/dem 2. Vorsitzenden
    • der/dem Schatzmeister/in
    • der/dem Schriftwart/in
    • der/dem Oberturnwart/in
    • der/dem Jugendwart/in
    • einer/einem Beisitzer/in
  2. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB, diese sind jeweils allein vertretungsberechtigt; im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

  3. Der Vorstand und die Fachwarte (Mitglieder des Turnrates) werden vom Gauturntag und der Jugendwart vom Gau-Jugendturntag gewählt. Die Wahl gilt jeweils für zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Gauvorstand, der Gauturnrat und der Jugendvertreter bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

  4. Der Vorstand wird vom Gauturntag jährlich teilweise gewählt, nämlich jeweils der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Oberturnwart, im Wechsel mit dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftwart und dem Beisitzer.

  5. Scheidet ein Mitglied des Gauvorstandes oder des Turnrates vorzeitig aus, kann der Gauvorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.

  6. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er muss zusammentreten, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragen. Die Einladung soll in der Regel 10 Tage vorher schriftlich erfolgen.

  7. Der Vorstand ist verantwortlich für die Wahrung der in dieser Satzung festgelegten Ziele. Er erledigt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen vor und führt deren Beschlüsse durch. Er erledigt alle Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen, führt und verwaltet die Kasse und das Vermögen des Turngaus.

§ 9 Finanzielle Zuständigkeit und Kassenprüfung

  1. Der Turngau ist wirtschaftlich selbständig.

  2. Die Kassenprüfung des Turngaus unterliegt der Prüfung durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Prüfer dürfen kein Amt im Turngau inne haben.

  3. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 10 Der Turnrat

  1. Der Turnrat besteht aus dem Oberturnwart als Vorsitzendem und den Fachwarten/Fachwartinnen für:

    • Gerätturnen weiblich und männlich
    • Trampolin-Turnen
    • Leichtathletik
    • Gymnastik
    • Frauenturnen
    • Rope-Skipping
    • Trend-Sportarten
    • Schwimmen
    • Turnspiele
    • Kampfrichterwart/in Gerätturnen weiblich und männlich
    • Seniorensport
    • Spielmannswesen
    • Jugendvertreter/innen

Bei Bedarf kann der Turnrat durch den Vorstand um weitere Fachwarte/innen ergänzt werden.

  1. Die Fachwarte/innen sind in Zusammenarbeit mit dem Oberturnwart für die fachliche Durchführung der Gauaufgaben des § 2 dieser Satzung zuständig. Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand festgelegt werden.

  2. Im Bedarfsfall kann der Vorstand unter dem Vorsitz des jeweiligen Fachwartes Fachausschüsse bilden.

  3. Der Turnrat tritt bei Bedarf auf Einladung des Oberturnwartes zusammen, er kann auch zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.

§ 11 Turnerjugend

  1. Die Turnerjugend ist die Jugendorganisation des Turngaues und wird von den Kindern und Jugendlichen der Mitgliedsvereine gebildet.

  2. Die Turnerjugend gibt sich eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf.

  3. Die Turnerjugend verwaltet sich selbst im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung und entscheidet selbst über die ihr über den Haushalt des Gaues zufließenden Mittel.

  4. Der Gaujugendwart ist Mitglied des Gauvorstandes und wird von der Turnerjugend in den Vorstand entsandt.

§ 12 Ordnungen

  1. Der Turngau kann sich Ordnungen zur Regelung der internen Gauabläufe geben.

  2. Alle Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.

  3. Für den Erlass bzw. Änderungen ist ausschließlich der Gauvorstand zuständig, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

  4. Folgende Ordnungen können beispielsweise erlassen werden: Geschäftsordnung, Finanzordnung, Ehrenordnung, Wettkampfordnung, u.a.

§ 13 Auflösung des Turngaues

  1. Die Auflösung des Turngaues kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen 3 Monaten unter Einhaltung einer vierwöchigen Einladungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.

  3. Zur Auflösung des Turngaues ist eine Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

  4. Bei Auflösung fällt das Vermögen des Turngaues dem zuständigen regionalen Turnverband zu, dem der Turngau angehört hat. Dieser darf das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Turnens im Gebiet des ehemaligen Turngaues verwenden. Sollte auch der zuständige Turnverband aufgelöst sein, so ist das Vermögen des Turngaues zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen dann erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Satzung wurde auf dem Gauturntag am 20. November 2004 in Reil beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Wittlich in Kraft.